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Gefährdungsbeurteilungen nach §5 und §6 des Arbeitsschutzgesetzes
Um die Gefährdungen der Beschäftigten auf ein Minimum zu begrenzen, ist der Unternehmer auf Grund der �� 5 und 6
verpflichtet, die Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung zu untersuchen und bei mehr als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.
Neben der Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsplätze und den sich daraus ergebenden Maßnahmen können die ermittelten
Daten oft für Verbesserungen im Arbeitsablauf herangezogen werden. Für den Unternehmer ergeben sich daraus
meist beträchtliche Kostenvorteile.
Grundlage der Beurteilung sind dabei die Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Auf Grund eigener Erfahrungen mit einer Vielzahl von durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen haben wir die Liste der Gefährdungsfaktoren erweitert,
um aktuell auf geänderte Bedingungen reagieren zu können.
Außerdem wurden die Gefährdungsfaktoren inkl. Verweise auf Gesetze und Verordnungen aktualisiert.
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Liste der Gefährdungsfaktoren
Muster für eine Gefährdungsbeurteilung |
Arbeitsschutzgesetz §4
Arbeitsschutzgesetz §6
 
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