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Arbeitssicherheit
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Arbeitssicherheitsgesetz � 5 (ASIG)
Bestellung von Fachkräften für die Arbeitssicherheit
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Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen
die in � 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im
Hinblick auf
I. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
II. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und
die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
III. die Betriebsorganisation,
insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
IV. die Kenntnisse und die Schulung
des Arbeitgebers oder der nach � 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
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Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben
erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte
und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen
zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm
zur Arbeitsleistung überlassen sind.
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Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für
Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung
unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für
die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der
Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie
für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
freizustellen.